Satzung der Bürgerschützen Compagnie 1404 Mühlhausen / Thüringen e.V.

Traditionslinie der Bürgerschützen Compagnie 1404 Mühlhausen / Thüringen e.V.

 

 

 

 

 

Die geschichtliche Entwicklung der alten Reichsstadt Mühlhausen/Thüringen

 

beeinflusste das Entstehen von Schützengilden in unserer Heimatstadt.

 

Sie wurden als Schutz und Wehr gegen Feinde, als Beistand und Wache in gemeinsamen Nöten und Gefahren, zur Ehre und zum Nutzen des Raten und der Stadt wirksam.

 

 

 

Aus Urkunden und Chroniken des Stadtarchivs entnehmen wir die geschichtlichen Höhenpunkte und Ereignisse unseres Traditionsvereins.

 

 

 

1304 Eine Urkunde besagt, dass Schützen aus Erfurt, Nordhausen und Mühlhausen den Jenaer Fuchsturm erstürmten.

 

 1400 Am Sonntag vor Jakobi hat ein großer Schützenhof auf dem Blobach stattgefunden. Neben einer großen Zahl Thüringer Schützen waren als Gäste erschienen: Herzog Wilhelm, der Landgraf von Thüringen

Der alte Graf von Schwarzburg mit seinen beiden Söhnen

Graf Siegmund von Gleichen mit seinen Söhnen

 

 1404 Urkunde über die Gebetsbrüderschaft der Bürgerschützen Compagnie mit 100 Klöstern des Predigerordens.

 

Hier werden ausdrücklich Bürger und Schützen erwähnt, die einem

Kleinod- „dass da heyßet der zcelboylcze“ angehören.Es werden in dieser Urkunde 32 Schützen namentlich genannt.

 

1422 Der Hauptmann von Bodenstein gründet mit den Schützen und seinen Dienern eine „Dreikönigsbruderschaft“ mit dem Predigerkloster.

 

 1426 Für militärische Brüderschaft zwischen Hauptleuten,Reisigen und Schützen wird ein Indulgenzbrief erteilt.

 

1515 Bestätigungsbrief über die geschehene Aufnahme der Schützen-Gesellschaft durch den Convent des Predigerklosters in die „Brüderschaft der unbefleckten Maria der 7 Schmerzen“.

 

1576 Nachweis eine Schützenhof.

 

 1583 Eine Chronik erwähnt „Auf diesem Schießen ist der Perlschützen Kleinod erst zugestellt worden“.

Am 2. September wird ein Schützenhof gehalten.

 

 Das Ende des 16. und der Beginn des 17. Jahunderts bringen den Schützen eine Blütezeit, auch die „Mannschaften“ wie die Dorfbevölkerung amtlich genannt wird, hält in diesen Zeitabläufen Schützenhöfe ab. Münzen, die in die Schützenkette eingefügt werden, belegen die Tätigkeit während des Dreißigjährigen Krieges bis zum Begin des 18. Jhdt.

 

1715 Die Gesetze der Compagnie werden geändert.

 

1715 Es findet ein Schützenhof statt.

 

 1718 Die bis dahin getrennten Abteilungen der Schwamm und Pirsch-Schützen vereinigen sich zur Bürgerschützen- Compagnie.

 

 1736 Es findet eine Vogelschießen statt.

 

 1773 Werden die Statuten der der Bürgerschützen Compagnie überarbeitet

 

 1783 Es findet ein Schützenhof statt.

 

 1802 -1822 Den Wechsel von der Freien Reichstadt zur preußischen Provinz übersteht die Bürgerschützen Compagnie ebenso wie die Unterstellung unter französische Herrschaft.

 

Als die Stadt dann wieder unter preußische Herrschaft kam, wurde die Bürgerschützen Compagnie von 60 auf 80 Mitglieder verstärkt.

In diese Zeit erfolgten die verschiedensten Veränderungen - auch in Bezug auf die Bewaffnung und Bekleidung. Geschossen wurde im Schießgrabenzwischen Felchtarer- und Frauentor.

 

 1831 der seit 1818 von der Bürgerschützen Compagnie als Schießplatz genutzte Galgenberg wird seitens der Stadt als Eigentum übertragen.

 

Er wird in den folgenden Jahren als Schützenberg von der Bürgerschützen Compagnie zu einer bedeutenden Sport – und Kulturstätte ausgebaut.

 

 1850 Am 13. Juni erhält die Bürgerschützen Compagnie eine neue Satzung.

 

1900  Am Mittag des Neujahres findet vor dem ersten Bürgermeister Trenckmann eine Wachparade  der Bürgerschützen-Kompanie statt, bei der diese ihr Gelübde der Diensttreue gegenüber der Stadt erneuert. Ansonsten findet in Mühlhausen keine öffentliche Jahrhundertfeier statt.

 

1904 Am Sonnabend, dem 18. Juni findet das 21. Mitteldeutsche Bundesschießen aus Anlass des 500 jährigen Kleinodjubiläums statt.

 

 1920 Am 25. Juli wird nach 6 jähriger Pause das Schützenfest der Bürgerschützen-Kompanie wieder gefeiert.

 

1921 Am 31. Juli beginnt die Bürgerschützen-Kompanie unter reger Beteiligung der Bevölkerung ein Jubiläumsschießen anläßlich des 200jährigen Bestehen des Schützenhauses auf dem Galgenberg.(Schützenberg)

 

1933 Am 8. Mai  feiert die Bürgerschützen-Kompanie ihr jährliches Anschießen. Der neue kommissarische Bürgermeister Dr. Bernhardt wird Chef der Kompanie.

 

1935 Oberbürgermeister Dr. Meyer hat zu Beginn des Jahres das Amt des Chefs der Bürgerschützen-Kompanie übernommen.

 

 

1945 Im Frühjahr erfolgt die letzte Eintragung im Ehrenbuch der Bürgerschützen Compagnie. Im Mai wird von den einrückenden Amerikanern die Commerzbank geplündert. Dabei geht auch Eigentum der Bürgerschützen Compagnie verloren. ( u.a. die silberne Schützenkette)

 

 1948 Die Bürgerschützen Compagnie wird enteignet und zwangsaufgelöst.

 

 1990 Gründung eines Vereins nach 42 Jahren Zwangspause infolge des sozialistischen Experiments und der deutschen Teilung.

 

 1999 Thüringer Schützentag in Mühlhausen auf dem Gelände der Bürgerschützen Kompanie.

 

2004 600 Jahrfeier

 

 2010 Thüringer Schützentag in Mühlhausen auf dem Gelände der Bürgerschützen Kompanie

 

 2011 Der Verein wird neu aufgestellt und nennt sich fortan wieder traditionell Bürgerschützen Compagnie.

 

2018 Das Mühlhäuser Stadtarchiv bekommt von der Bürgerschützen Compagnie 1404 eine Vielzahl an Dokumenten und Informationen über das Vereinsleben und damit ein Stück Stadtgeschichte.

 

 

 

 

 

 


§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen Bürgerschützen Compagnie 1404 Mühlhausen / Thüringen e.V. und hat seinen Sitz in Mühlhausen / Thüringen.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereines
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereines ist die Ausübung, Förderung und Pflege des Bogen- und Schießsports in all seinen Facetten und seiner Traditionen, sowie die Pflege des alten Schützenbrauchtums.
3. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht, insbesondere durch regelmäßigen sportlichen Trainingsbetrieb, der Förderung der Kinder- und Jugendarbeit und die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen.


§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Alle Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied im
a. Landessportbund Thüringen e.V.
b. Thüringer Schützenbund e.V.
c. Thüringer Bogensportverband e.V.


§ 5 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
c. Der erweiterte Vorstand
d. Die Abteilungsvorstände
e. Der Ältestenrat
2. Die gesamte Tätigkeit der Mitglieder in den Vereinsorganen erfolgt ehrenamtlich.


§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
1. Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.
2. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt über E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Nur Mitglieder, welche keine Email Adresse haben oder dem Verein keine Mail Adresse bekannt sind, werden in schriftlicher Form per Post eingeladen.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

4. Die Jahreshauptversammlung beschließt über:
a) den Tätigkeitsbericht des Vorstandes
b) den Kassenbericht
c) den Bericht der Kassenprüfer
d) die Entlastung des Vorstandes
e) Bestätigung der Vorstandsmitglieder nach BGB §26
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Wahl des Ältestenrates
h) Ausschluss von Vereinsmitgliedern
h) Anträge
5. Die Mitgliederversammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, welcher zu Beginn der Versammlung zu wählen ist.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.
7. Für die Durchführung der Vorstandsbestätigung, und der Wahlen ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu bestimmen.
8. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Beschlüsse werden, soweit nichts anders bestimmt wird, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
9. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand der jeweiligen Abteilung. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch d. gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Es wird folgende Mitgliedschaften geben
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder mit besonderen Verdiensten um den Verein
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
2. Die Höhe und die Fälligkeit sind in den Beitrags- und Gebührenordnungen geregelt.
3. Die Beiträge sind eine Bringschuld.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
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3. Passive Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder. Sie nehmen jedoch nicht am sportlichen Betrieb teil.
4. Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres das volle Stimmrecht.
Ausnahme bei der Wahl des Jugendleiters; näheres dazu in §16
5. Während schießsportlicher Veranstaltungen ist den Anordnungen des Schießsportleiters bzw. der Standaufsicht stets Folge zu leisten.


§10 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
2. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Austritt endet in dem Jahr, in dem der Austritt erklärt wurde, zum Jahresende.
3. Ein Mitglied kann durch Mitgliederbeschluss in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als Ausschlussgrund auch ein unfaires Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit den Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
4. Ein Mitglied gilt als ausgeschieden, wenn es innerhalb von 12 Monaten keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.
5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht
a) aus den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern gem. §12 der Satzung
b) den weiteren Vorstandsmitgliedern gem. §14 der Satzung
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.


§ 12 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB vertreten von d.
➢ Vorsitzenden der Abteilung Schießsport
➢ Vorsitzenden der Abteilung Bogensport
➢ stellvertretenden Vorsitzenden der Abteilung Schießsport
➢ stellvertretenden Vorsitzenden der Abteilung Bogensport
2. Jeder ist Einzelvertretungsberechtigt.
3. Intern gilt Folgendes:
3.1.Jeder Vorsitzende einer Abteilung darf nur handeln, wenn es um die Interessen, Handlungen,   Angelegenheiten der jeweiligen Abteilung geht.
3.2.Jeder stellvertretende Vorsitzende darf nur den Vorsitzenden seiner Abteilung vertreten, wenn dieser verhindert ist.
3.3.Soweit es sich um Angelegenheiten, Belange und Interessen handelt, welche nicht nur die Abteilung betreffen, handeln die Vorsitzenden gemeinsam.
Vertretungsregelung analog Satz 3.2.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestätigt.
5. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
6. Die Wiederwahl ist zulässig.
7. Der Vorstand ist in Absprache mit den Abteilungsvorständen berechtigt eine Geschäfts- und Vereinsordnung zu erlassen.


§ 13 Gliederung des Vereins
1. Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in selbständige Abteilungen, welche die Pflege ihrer Sportarten betreiben.
2. Jedes Mitglied des Vereins kann in mehreren Abteilungen die jeweilige Sportart ausüben. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anders bestimmt und das Gesamtinteresse des Vereins und der Zweck nicht betroffen wird.
3. Bei der Abgabe von Willenserklärungen, insbesondere rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten, welche nur die Abteilung selbst betrifft, handelt die Abteilung selbst aber immer nur als Vertreter des Vereins.
4. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsvorstand vor, der/die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Beschlüsse der Abteilungsversammlung regelt.


§ 14 Abteilungen und Abteilungsvorstände
1. Die Abteilungen haben den Status von "Selbständigen Abteilungen". Sie sind zur selbständigen Haushaltsführung und zur Führung von Abteilungskonten berechtigt. Der Jahreskassenbericht der Abteilungen ist dem Vorstand nach Abschluss eines Jahres vorzulegen und fließt in die Jahresbilanz des Vereins ein.
2. Die Abteilungen haben für ihre eigene Liquidität Sorge zu tragen.
3. Jede Abteilung des Vereins hat in einer Abteilungsversammlung alle 4 Jahre einen Abteilungsvorstand zu wählen.
4. Der Abteilungsvorstand besteht aus
• Vorsitzenden der Abteilung
• seinem Stellvertreter
• dem sportlichen Leiter
• einen Schriftführer
• einem Kassenwart
5. Die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der jeweiligen Abteilung werden nach Wahl durch die Abteilung in der Jahreshauptversammlung aller Mitglieder des Vereins bestätigt.
6. Die Kassenwarte der jeweiligen Abteilung werden zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Buchführung aller finanziellen Einnahmen und Ausgaben der betreffenden Abteilung beauftragt.
7. Alle dem Verein für die jeweiligen Abteilungen zufließenden Mittel sind nur für die Zwecke der Abteilungen zu verwenden; sie sind an die Abteilungen entsprechend weiterzuleiten.
8. Die Abteilungen sind berechtigt, zusätzliche Beitragsregelungen für ihre Abteilungen vorzunehmen. Dieses obliegt der Beschlussfassung der Abteilungsversammlung.
9. Die Abteilungen sind berechtigt, im Rahmen der Satzung des Vereins und der Vorschriften des BGB, ihre inneren Angelegenheiten in einer Abteilungsordnung zu regeln. Diese ist von der Abteilungsversammlung zu beschließen und dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.
10. Vorstehende Regelungen dieser Satzung bezüglich Fristen, Mehrheiten, Beschlussfassungen, Führung von Kassengeschäften etc. gelten für die Abteilungen entsprechend.

§ 15 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den gewählten Abteilungsvorständen.
2. Er nimmt die Funktionen wahr, die ihm nach der Satzung, der Geschäftsordnung und den Abteilungsordnungen innerhalb des Vereins übertragen sind.


§ 16 Jungschützen
1. Alle Kinder und Jugendliche im Alter von 8 Jahren bis zum vollendeten 25 Lebensjahr zählen im Verein zu den Jungschützen.
2. Die Jungschützen des Vereins geben sich eine Jugendordnung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.
3. Sie werden durch einen von den Jungschützen zu wählenden Jugendleiter vertreten.
4. Die Jungschützen erhalten sportliche Anleitung durch qualifizierte Übungsleiter und Trainer.
5. Leistungsträger werden in besonderem Maße gefördert.


§17 Ältestenrat
Der Ältestenrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten, soweit dieser es für erforderlich hält.
Insbesondere obliegt es dem Ältestenrat, die Sachverhalte bei einem Ausschlussverfahren zu klären, den Beschuldigten zu hören und seine Empfehlung an die Vorstandsversammlung in Form eines Beschlusses vorzutragen. Aus diesem Beschluss hat ersichtlich zu sein, ob der Ältestenrat einen Ausschluss empfiehlt oder nicht.
Der Ältestenrat hat weiterhin die Aufgabe, persönliche Streitigkeiten unter Mitgliedern zu schlichten, sofern die Streitigkeiten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder entstanden sind. Er hat über seine Verhandlungen, die in jedem Falle einmal in Anwesenheit beider Parteien zu führen sind, eine
Niederschrift zu fertigen und eine Entscheidung zu fällen. Diese Entscheidung ist endgültig.
Der Ältestenrat schlägt dem Vorstand die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Auszeichnung von Mitgliedern vor. Die Entscheidung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern trifft die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei aktive Mitglieder sind und nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Der Ältestenrat wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Ältestenrat ist verpflichtet, sich einen Vorsitzenden zu geben und über seine Sitzungen ein Protokoll zu führen. Dieses ist von allen Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen.


§ 18 Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke nach § 2 dieser Satzung verwendet werden, insbesondere der Förderung jugendlicher Schützen.


§19 Beschlussfassung und Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung am 05.04. 2019 in der Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern beschlossen.
Sie wird wirksam mit dem Eintrag ins Vereinsregister.